Satzung
S A T Z U N G
Königliche Tafelfreuden
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Königliche Tafelfreuden“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung die zur öffentlichen Information und Präsentation der Inhalte der königlichen Tafelkultur beitragen. Die Tafelkultur beinhaltet das gesamte Umfeld einer Tafel, gemeint ist das höfische Zeremoniell, Serviceformen, Tafelkunst, Musik, Theater und ebenfalls alle die Gegenstände die sich auf der Tafel befinden, wie Tafelservice, Tafelaufsätze, Besteck, Gläser Serviettenkunst, Dekorationen und Menükarten.
2. Die höfische Tafelkultur und Tafelkunst ist Teil der Kulturgeschichte des Landes. Wir leisten damit einen Beitrag zur Vertiefung des Wissens über die Kulturgeschichte des Landes in den einzelnen Regionen.
3. Der Verein erschließt historische Dokumente und Archivalien. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit präsentiert.
4. Der Verein entwickelt und unterstützt Projekte zur Forschungsarbeit und Dokumentation der königlichen Tafelkultur ab dem 18. Jahrhunderts.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung geschichtlicher Kenntnisse und Zusammenhänge, Durchführung und Umsetzung von Vorträgen, Ausstellungen, Publikationen und Veranstaltungen.
6. Der Verein fördert Kultur, Kunst und Wissenschaft, die zu den öffentlichen Informationen und Präsentation der Inhalte der höfischen Tafelkultur und Tafelkunst beitragen.
7. Die Umsetzung unserer Ziele erfolgt durch die Vermittlung geschichtlicher Kenntnisse und Zusammenhänge sowie durch eine zielgerichteten Bildungsarbeit – Vorträge, Ausstellungen und Präsentationen.
8. Mit unserer Arbeit wollen wir jungen Menschen und Interessierte mit der Geschichte der Tafelkultur und Tafelkunst vertraut machen. Wir wollen sie motivieren, diese in ihre Alltagskultur einzubeziehen.
9. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist als nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne $ 21 BGB zu sehen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins „Königliche Tafelfreuden“ kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Kooperative Mitglieder nehmen ihre Mitgliedsrechte und -pflichten durch den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter wahr.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnungen mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Vermögensbildung
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Daneben unterliegt es der eigenständigen und freien Entscheidung jedes Mitgliedes, die in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecks durch Spenden zu fördern.
Die Mitgliedsbeiträge sind im laufenden Kalenderjahr bis spätestens 31. Dezember zu entrichten.
Die „Königliche Tafelfreuden“ zufließende Spenden dürfen nur zur Bearbeitung der in § 2 genannten Aufgaben und damit zusammenhängender Aktivitäten verwendet werden.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) den stellv. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom stellv. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages der Mitglieder.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen. Sie setzt es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke auf dem Gebiet der Kultur, Kunst und Wissenschaft ein. Diekünftige Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 28. Dezember 2011 verabschiedet.